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EMB infodienst 4 | 2020

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Die Corona-Pandemie bestimmt weiterhin die Marktentwicklung und der EUA-Preis wird weiterhin durch die Marktstabilitätsreserve (MSR) gestützt. Das könnte das Fazit des gesamten Jahres am CO2-Markt sein. Nach Verkündung der neuerlichen Lockdowns in Europa fiel der EUA-Preis Ende Oktober kurzzeitig unter 23 Euro/t, erholte sich aber wieder relativ schnell, spätestens mit den Nachrichten über positive Ergebnisse in der Impfstoffentwicklung. Dementsprechend konnte im November eine kontinuierlich steigende Tendenz beobachtet werden.

Weitere Preisfaktoren sind die anhaltende Brexit-Diskussion, die Verhandlungen um die Verschärfung des Minderungsziels der EU (siehe unten) sowie die Nachricht, dass die EUA-Auktionen 2021 mit Verspätung beginnen werden. Das Kursrisiko scheint auf mittlere Sicht relativ gering, da überschüssige Mengen langfristig stets von der MSR abgeschöpft werden.

Der EUA-Schlusskurs am 7. Dezember 2020 lag bei 29,62 Euro/t, der vergleichbare CER-Preis bei 0,30 Euro/t (alle Preisangaben, wenn nicht anders angegeben, mit Liefertermin Dezember 2020).

Quellen: Intercontinental Exchange, FutureCamp

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Vermeidung von Doppelbelastung

Für Unternehmen, deren Anlagen vom EU-Emissionshandel (EU-ETS) und vom nationalen Emissionshandel (nEHS) erfasst sind, gilt es, eine Doppelbelastung zu vermeiden. In Absprache mit Ihrem Gasversorger kann die Rechnungslegung von vornherein ohne CO2-Preis erfolgen. Hierfür müssen Sie nachträglich über den jährlichen Emissionsbericht nachweisen, dass die Mengen im EU-ETS eingesetzt werden. Das erfolgt erstmals zum 31. März 2022 für das Berichtsjahr 2021. Diesbezüglich sollten Sie von uns bereits benachrichtigt worden sein, ansonsten setzen Sie sich bitte möglichst zeitnah mit uns in Verbindung.

Sollten die vom EU-ETS erfassten Erdgasmengen von den vorab an uns gemeldeten Mengen abweichen, müssten wir ggf. nachträglich die CO2-Kosten des nEHS zum Ansatz bringen. Sollten Sie uns die Doppelbelastung nicht vorab melden, so werden wir einen CO2-Preisaufschlag mit der monatlichen Rechnungslegung vornehmen und Sie müssten die doppelt bezahlten Belastungen nachträglich über die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) rückfordern. Der Prozess für die nachträgliche Rückerstattung ist noch nicht im Detail definiert.

Unsere Vorstellung ist, dass relevante Mengen erst gar nicht durch die EMB mit den CO2-Aufschlägen belastet werden und Sie sich somit nicht um die nachträgliche Kompensation zu kümmern brauchen.

Quelle: EMB

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Stand der Umsetzung

Das erste Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes ist am 10. November 2020 in Kraft getreten. Betroffen sind u. a. die Zertifikatspreise, die Nachkaufsfrist und der Carbon-Leakage-Schutz.

Am 20. Mai 2020 wurde das BEHG im Bundeskabinett hinsichtlich der bereits Mitte Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss beschlossenen höheren CO2-Preise angepasst. Mit der Gesetzesänderung wurde nun in § 10 (2) die Erhöhung der Festpreise pro Emissionszertifikat gesetzlich festgelegt:

  • 2021: 25,00 Euro/t
  • 2022: 30,00 Euro/t
  • 2023: 35,00 Euro/t
  • 2024: 45,00 Euro/t
  • 2025: 55,00 Euro/t

Für das Jahr 2026 gilt ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro/t und einem Höchstpreis von 65 Euro/t.

Erfreulicherweise wurde die Nachkauffrist auf den 30. September des Folgejahres verlängert. Ein auf 10 Prozent beschränkter Nachkauf der Emissionszertifikate zum Vorjahrespreis ist bis zu diesem Datum jährlich möglich.

Die Verordnung zum Carbon-Leakage-Schutz soll bis Dezember vorliegen und der Kompensationsmechanismus bereits mit Einführung des nationalen Emissionshandels am 1. Januar 20201 starten. Der Zeitplan ist knapp, denn vor Inkrafttreten der Verordnung steht noch die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

EU-Emissionshandel: Zuteilungsdatenbericht

Ab 2021 tritt der Zuteilungsdatenbericht (ZDB) an die Stelle der Mitteilungen zum Betrieb (MzB). Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen müssen in dieser neuen Berichtsform auch in Zukunft die Aktivitätsraten der Stoffströme berichten, für die sie eine Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten erhalten. Neuerung ist, dass jetzt auch der ZDB (analog des Emissionsberichts) von einer unabhängigen Stelle verifiziert werden muss und mit sich ändernden Aktivitätsraten auch die Menge kostenlos zugeteilter Emissionszertifikate angepasst wird. Betreiber sollten beachten, dass bereits ab einer relativen Änderung der durchschnittlichen Aktivitätsrate von mehr als +/- 15 Prozent in zwei aufeinander folgenden Jahren - etwa durch konjunkturbedingte Produktionsrückgänge - die Zuteilungsmenge angepasst wird.

Sinnvoll ist, dass in der 4. Handelsperiode (2021-2030) die Frist zur Einreichung des ZDB generell auf den 31. März eines jeden Jahres verschoben wurde. Diese zusätzliche Zeit sollten Betreiber nutzen, da im Jahr 2021 einmalig ZDB für 2019 und 2020 eingereicht werden müssen. Die Abgabe der MzB in der bisherigen Form entfällt ab sofort. Die Verifizierung der Daten und Methoden für die ZDB laufen oft synchron zur Datenprüfung für die Emissionsberichte (EB), auch die Eingabe der Aktivitätsraten erfolgt wie bei den EB per Formular Management System (FMS). Weitere Anforderungen sind dem kürzlich erschienenen Leitfaden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zum ZDB zu entnehmen.

Bitte beachten Sie auch, dass Zertifikate, die im Jahr 2021 ausgegeben werden, für die Abgabeerfüllung des Berichtsjahres 2020 nicht verwendet werden können.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

EU-Ziel

Auf EU-Ebene laufen gegenwärtig die Verhandlungen um das Klimaschutzgesetz und damit die Anpassung des EU-Klimaziels. Im Verfahren, dem sogenannten Trilog, müssen EU-Kommission, Ministerrat und EU-Parlament gemeinsam einen Kompromiss finden.

17 der EU-Mitgliedsstaaten befürworten gegenwärtig als Klimaziel für 2030 eine Minderung von mindestens 55 Prozent (gegenüber 1990), wie es auch der Vorschlag der EU-Kommission ist. Weiter geht Finnland mit der Forderung nach mindestens minus 60 Prozent, Dänemark und Schweden fordern sogar bis zu minus 65 Prozent. Polen, Rumänien, die Slowakei, Tschechien und Ungarn betonen, dass sie mehr Finanzhilfen benötigen, um schärfere Ziele erreichen zu können. Auch in Deutschland gibt es Fürsprecher eines ambitionierteren Ziels als minus 55 Prozent. So haben sich die Umweltminister der Länder einstimmig für minus 60 Prozent bis 2030 ausgesprochen.

Eine Verständigung auf das Ziel für 2030 soll beim kommenden Europäischen Rat, dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs, am 10. und 11. Dezember erreicht werden. Am Folgetag will Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen das Ziel beim UN-Klimagipfel in New York vorstellen. Ein weiteres Thema des Trilogs ist, ob auf dem Weg zur angestrebten Klimaneutralität bis 2050 ein Zwischenziel für 2040 vereinbart werden soll. Dies fordert das EU-Parlament, um die Planungssicherheit im Gesamtprozess zu erhöhen.

Quellen: EU-Kommission, FutureCamp