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EMB infodienst 2 | 2024

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

EU-ETS-Marktentwicklung

Seitdem der EUA-Preis im Februar 2024 den niedrigsten Stand seit drei Jahren (52,22 Euro/t am 23.02.2024) erreicht und sich in den darauffolgenden Tagen wieder erholt hatte, unterschritt er nur noch wenige Male die 60-Euro-Marke. Seitdem ist ein aufsteigender Trend zu verzeichnen. Der jüngste Höchststand von 76,25 Euro/t wurde zweimal im Mai erreicht und der Preis bewegt sich damit wieder auf dem Niveau vom letzten Jahreswechsel.

Der Aufwärtstrend ist vor allem mit den hohen Gaspreisen zu begründen. Auch der Bestand einer großen Menge an Call-Optionen mit Basispreis von 80 Euro/t für Kontrakte sowie der recht kühle Frühling sind Einflussfaktoren.

In den kommenden Wochen werden die Auktionsmengen auf Höchstniveau sein, was zu einer Preissenkung führen könnte. Auch die weiterhin stagnierende Wirtschaft sorgt für eine wenig optimistische Aussicht für den EUA-Preis.

Trotzdem halten sich Experten derzeit mit Prognosen eher zurück: die anhaltenden geopolitischen Risiken sorgen für einen unsicheren Markt und daraus resultierend für eine erschwerte Einschätzung der Preisentwicklung.

Der EUA-Preis am 5. Juni 2024 lag bei 71,82 Euro/t. Alle Preisangaben beziehen sich auf Schlusskurse für EUA Dec24, falls nicht anders angegeben.

Quellen: Intercontinental Exchange (ICE), FutureCamp

EU-ETS 1: Zuteilungsantragsverfahren für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode läuft noch bis 21.06.2024

Am 21.06.2024 endet die Antragsfrist für die Beantragung einer kostenfreien Zuteilung von Zertifikaten für die Zuteilungsperiode 2026-2030. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ablauf dieser Frist keinen Zuteilungsanspruch mehr haben, sofern Sie eine Anlage betreiben, die vor dem 30.06.2024 eine Emissionsgenehmigung erhalten hat.

Diese Frist betrifft auch Anlagen, die wegen der Änderung des Anwendungsbereichs gemäß europäischer Richtlinie ab dem 01.01.2024 emissionshandelspflichtig werden sowie Neuanlagen, die sich derzeit in der Inbetriebnahme befinden, aber bereits über die entsprechende Emissionsgenehmigung verfügen. In beiden Fällen ist ein sogenannter verkürzter Zuteilungsantrag zu stellen, der nicht verifiziert werden muss. Hinweise zum Umfang dieses verkürzten Antrags finden Sie im Kapitel 2.2.2 des Leitfadens 2 der DEHSt

Für die übrigen Bestandsanlagen gilt die Pflicht zur Einreichung eines vollständigen verifizierten Antrags. Bitte beachten Sie, dass die DEHSt kurzfristig noch ergänzende Information bereitgestellt hat, die insbesondere Anlagen betreffen, für die ein Produktbenchmark zur Anwendung kommt. Der entsprechende Leitfaden 3c wurde am 16.05.2024 veröffentlicht

Zudem hat die DEHSt FAQ bereitgestellt zum Thema zuteilungsfähige Wärme aus Strom. In dieser wird einerseits thematisiert, wie die Bestimmung messbarer und nicht messbarer Wärme aus Strom erfolgen kann. Zudem wird dargelegt, dass der Stromverbrauch für elektrisch betriebene Verdichter aus Sicht der DEHSt nicht zuteilungsfähig ist.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

Kontakt
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Ralph Seefeld

Key Account Manager

EU-ETS 1: Marktstabilitätsreserve

Um die Entwicklung der EUA-Preise steuern zu können, hat die EU-Kommission das Instrument der Marktstabilitätsreserve (MSR) eingeführt. Übersteigt der EUA-Überschuss im Markt 1.096 Mio. t, so werden 24 % des Überschusses in die MSR überführt. Liegt der Überschuss im Bereich 833-1.096 Mio. t, so werden alle Zertifikate, die die Menge von 833 Mio. t übersteigen, in die MSR überführt. Außerdem werden innerhalb der MSR einmal pro Jahr alle Zertifikate endgültig gelöscht, die die Menge von 400 Mio. t übersteigen.

Jährlich werden durch die EU-Kommission diese Überschüsse ermittelt und wie oben beschrieben, Zertifikate in die MSR verschoben oder (sollte der Überschuss 400 Mio. t unterschreiten) aus dieser zurück in den Markt überführt. Ende 2023 betrug der Überschuss 1.117 Mio. Zertifikate, was dazu führt, dass zwischen September 2024 und August 2025 insgesamt 267 Mio. Zertifikate in die MSR überführt werden. Operativ wird das so ausgestaltet sein, dass diese Summe nicht von den Mitgliedsstaaten auktioniert wird. Das EUA-Auktionsvolumen für diese 12 Monate ist folglich um 267 Mio. Zertifikate geringer als ursprünglich geplant. 

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der aktuelle Überschuss der niedrigste in den vergangenen Jahren ist. Dies zeigt, dass das Instrument der MSR funktioniert, und den Markt, der vor einigen Jahren einen Überschuss von bis zu zwei Milliarden t verzeichnete, deutlich stabilisiert hat. Dies hat auch zur Folge, dass innerhalb der MSR regelmäßig EUA gelöscht werden. Anfang 2024 wurden gut 380 Mio. t endgültig gelöscht.

Quellen: EU-Kommission, FutureCamp

EU-ETS 1: Kleinemittenten – Antrag auf Befreiung von einzelnen Pflichten des Emissionshandels

Wenn eine Anlage in den Jahren 2021-2023 weniger als 15.000 t CO2 pro Jahr emittiert hat sowie einige weitere Bedingungen erfüllt sind, kann ein Antrag zur Befreiung als Kleinemittent gestellt werden. Dieser muss fristgerecht zum 21.06.2024 bei der DEHSt eingereicht werden.

Sofern diese Option genutzt wird, entfällt die Abgabeverpflichtung im europäischen Emissionshandel. Alternativ muss jedoch entweder eine jährliche Ausgleichszahlung geleistet werden oder das Unternehmen verpflichtet sich zu einer absoluten jährlichen Emissionsminderung auf Basis eines vorgegebenen Minderungspfad.

Besonders interessant ist die Nutzung dieser Regel für Anlagen, die weniger als 5.000 t CO2 pro Jahr emittieren, da in diesem Fall die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts entfällt.

Die Einreichung eines Zuteilungsantrag kann auch bei Nutzung dieser Regel sinnvoll sein, da die zu leistende Ausgleichszahlung um den Gegenwert der kostenfreien Zuteilung reduziert wird.

Da in diesem Fall keine jährlich einzureichenden Zuteilungsdatenberichte benötigt werden, reduziert sich der Aufwand in der Berichterstattung weiter. Durch den Wegfall der dynamischen Überprüfung der Aktivitätsrate entfällt zudem die Kürzung der kostenfreien Zuteilung sofern die Anlage rückläufige Aktivitätsraten hat. 

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Website der DEHSt.

Quelle: DEHSt, FutureCamp

Kompensation von Anlagen des EU-ETS im nationalen Emissionshandel

Die DEHSt hat zur Kompensation der Doppelbelastung von Brennstoffen, die im nationalen Emissionshandel berichtspflichtig sind und in Anlagen im Anwendungsbereich des EU-ETS eingesetzt werden, einen ersten Erfahrungsbericht veröffentlicht. Hier geht es um die nachträgliche Kompensation von Doppelbelastungen in den Fällen, in denen keine Verwendungsabsichtserklärung mit dem Lieferanten vereinbart ist.

Insgesamt wurde nur für einen geringen Anteil der betroffenen Brennstoffe die nachträgliche Kompensation genutzt. Der größte Anteil entfiel auf den Brennstoff Heizöl EL. Im Fall von Erdgas wird in den allermeisten Fällen vorab eine Vereinbarung mit den Lieferanten getroffen (Verwendungsabsichtserklärung), so dass gar keine Doppelbelastung entsteht.

Problematisch wird gerade im Fall von Heizöl EL die hohe Komplexität gesehen, die durch die Erbringung eines Einsatznachweises für eingelagerte Mengen entsteht. Die relevante Verordnung gibt hier einen sehr engen Rahmen vor, da die Einsatznachweise im Regelfall im Folgejahr zu erbringen sind. Nur auf Antrag des Betreibers kann hier eine Fristverlängerung für ein weiteres Jahr beantragt werden. Gerade im Jahr 2022 wurden bei vielen Unternehmen größere Heizölmengen bezogen, die in den Tanks eingelagert wurden und erst über mehrere Jahre verteilt zum Einsatz kommen. In diesen Fällen kann es dazu kommen, dass eine Teilmenge bereits kompensierter Mengen wieder rückgefordert wurde.

Sofern Sie von dem Kompensation Gebrauch machen wollen, muss bis zum 31.07. ein Antrag bei der DEHSt eingereicht werden. Das relevante Antragsformular (FMS) wurde durch die DEHSt kürzlich bereitgestellt.

Quelle: DEHSt, FutureCamp