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EMB infodienst 3 | 2020

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Die Marktstabilitätsreserve (MSR) scheint zu wirken. Dies ist auf jeden Fall der Eindruck, den die Preisentwicklung seit Beginn der Corona-Pandemie in Europa hinterlässt. Nachdem der Preis im März zeitweise unter 15 Euro/t fiel, kratzte er Anfang Juli und Ende August bereits wieder an der 30-Euro-Marke.

Wie in unserem vergangenen Newsletter beschrieben, reagiert die MSR erst im September 2021 auf den durch die Corona-Pandemie bedingten Emissionsrückgang in diesem Jahr. In Antizipation der damit verbundenen Angebotskürzung und Preisunterstützung konnte der Preis allerdings bereits jetzt wieder stark an Boden gut machen und den bisherigen Jahreshöchstkurs von 25,71 Euro/t vom Februar deutlich überflügeln, lag dabei teilweise über 30 Euro/t.

Viele Industrieunternehmen nutzten das niedrige Preisniveau, um bereits einen Teil des in der 4. Handelsperiode (2021-2030) auftretenden Defizits zu decken. Finanzielle Akteure trugen, auch aufgrund der Ankündigung, die EU würde ihre CO2-Minderungsziele verschärfen, ihr Übriges dazu bei.

Der EUA-Schlusskurs am 18. September 2020 lag bei 27,99 Euro/t. Der vergleichbare CER-Preis lag bei 0,28 Euro/t (alle Preisangaben, wenn nicht anders angegeben, mit Liefertermin Dezember 2020).

Quellen: Intercontinental Exchange, FutureCamp

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Emissionsbericht und Überwachungsplan

Wie bereits in unserem vergangenen Newsletter berichtet, gelten für die Berichtsjahre 2021 und 2022 im nEHS (nationales Emissionshandelssystem) vereinfachte Regelungen:

  • Brennstoffemissionen werden per Standardemissionsfaktoren ermittelt.
  • Kein Überwachungsplan erforderlich (Abgabe nun 2022).
  • Keine Verifizierung von Emissionsberichten.

Diese Regelungen wurden nun mittels Verordnungsentwurf (VO) bestätigt. Die Verordnung bildet letztlich die Grundlage für Verpflichtete, ihre Emissionen für 2021 und 2022 zu berichten. Dementsprechend wird es 2023 zu einer deutlichen Ausweitung des BEHG und auch der Anforderungen kommen, die dann mittels einer neuen VO geregelt werden müssen.

Aktuell ist das Ziel, dass aufgrund des BEHG keine neuen Messmethoden eingeführt werden müssen, sondern auf die Messungen für das Energiesteuergesetz zurückgegriffen wird. Biokraftstoffe (auch Biomethan) können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Emissionsfaktor Null angesetzt werden.

Um eine Doppelbelastung von EU-Emissionshandelsanlagen vorab zu vermeiden, sind eine Kommunikation und eine entsprechende vertragliche Regelung mit Ihrem Gasversorger erforderlich und sollten hohe Priorität haben. Hierzu wird es auch Ergänzungen beim Emissionsbericht im EU-Emissionshandel geben. Ansonsten ist auch eine nachträgliche Kompensation möglich. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu!

Weitere Regelungen betreffen unter anderem die Vermeidung von Doppelerfassung, Aufbewahrungsfristen (10 Jahre) sowie die elektronische Kommunikation (mittels QES, analog VPS).

Weitere Präzisierungen der Regelungen des BEHG sollten bis Ende des Jahres mittels weiterer VO erfolgen – unter anderem zu der Frage, wie der Schutz vor „Carbon Leakage“ im BEHG ausgestaltet werden soll.

Quellen: BMU (Entwurf einer Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022[Berichterstattungsverordnung 2022 – BeV 2022], Stand: 29. Juni 2020), FutureCamp

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG): Handel und Register

Ein weiterer Verordnungsentwurf (VO) betrifft Regelungen zu Handel und Registerkontoführung. So soll der Verkauf der Zertifikate über eine „Beauftragte Stelle“ erfolgen. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies die EEX sein wird, schätzen wir als sehr hoch ein. Für den Verkauf wird ein einheitliches Entgelt pro veräußertem Emissionszertifikat angesetzt. Sonstige Gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Keine Änderung gab es bisher an der Nachkauf-Frist 28. Februar. Zertifikate müssen grundsätzlich im betreffenden Kalenderjahr gekauft werden. Ein auf 10 % beschränkter Nachkauf bis 28. Februar des Folgejahres ist möglich. Für die Quote gilt der entsprechende Kontostand am 31. Dezember. Quote und Frist erachten wir als sehr ungünstig und würden für eine Nachkauf-Frist bis 30. September ohne Quotenbeschränkung plädieren.

Im Register wird es grundsätzlich zwei Kontoarten geben: Ein Compliance-Konto muss von jedem eröffnet werden, der im nEHS (nationales Emissionshandelssystem) abgabepflichtig ist (voraussichtlich kostenfrei). Ein kostenpflichtiges Handelskonto kann von jedermann eröffnet werden. Die Auslagerung der Registerkontoverwaltung an Dienstleistungsunternehmen ist wie im EU-Emissionshandel möglich.

Es können für die Erfüllung der Abgabepflicht nur Zertifikate des jeweiligen Kalenderjahres oder darauf folgender Kalenderjahre verwendet werden. Ein Banking aus vorherigen Kalenderjahren ist nicht möglich.

Vier-Augen-Prinzip und Vertrauenskontoliste bei Überweisungen sind möglich, aber nicht obligatorisch. Überweisungen werden verzögert ausgeführt und können unter bestimmten Voraussetzungen vom Auftraggeber annulliert werden. Für ein am Sekundärmarkt zustande gekommenes Handelsgeschäft müssen IBAN und BIC sowie der Preis des Handelsgeschäfts übermittelt werden.

Weitere Regelungen betreffen die Eintragung der Emissionen (bis 31. Juli) und Abgabe der Zertifikate (bis 30. September) sowie Registerbereinigung und Transaktionsbeschränkungen (jeweils für bereits ungültige Zertifikate).

Quellen: BMU (Entwurf einer Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz[Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV] , Stand: 29. Juni 2020), FutureCamp

 

CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism)

Kommt ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus?

Die Vermeidung von Carbon Leakage – der Verlagerung von Produktion und damit auch CO2-Emissionen ins Ausland – ist ein zentrales Thema des Emissionshandels. Mit der nun geplanten Verschärfung der EU-Klimaziele rückt das Thema wieder in den Fokus. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die derzeitigen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage ausreichen, um auch bei Reduktionszielen für 2030 von 50 %, 55 % oder noch mehr die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrien zu schützen.

Deshalb hat die EU-Kommission in ihrem Vorschlag für einen European Green Deal vom Dezember 2019 die Einführung eines Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) als Option ins Spiel gebracht. Konkret soll die Kommission einen solchen Mechanismus für ausgewählte Sektoren vorschlagen, falls Unterschiede in den Ambitionsniveaus der verschiedenen nationalen Klimaschutzanstrengungen fortbestehen – wovon auszugehen ist.

Für eine Umsetzung ist unter anderem denkbar, die bestehenden Benchmarks aus dem Emissionshandel anzuwenden. Wenn ein Exporteur einen geringeren Kohlenstoffgehalt oder höhere CO2-Kosten am Erzeugungsstandort belegen kann, könnte davon abgewichen werden. Alternativ ist auch die Bestimmung der Kohlenstoffgehalte auf Produktebene möglich. Pilot-Sektoren könnten die Stahl- und Zementindustrie sein, aber auch für Raffinerien oder die Aluminiumerzeugung kommt der Mechanismus infrage.

Derzeit läuft eine öffentliche Konsultation der EU-Kommission zu dem Thema. Mit dem Vorschlag einer EU-Richtlinie ist nach Kommissionsangaben im 2. Quartal 2021 zu rechnen.

Quellen: EU-Kommission, FutureCamp

 

Internationale CO2-Preise

Laut einer Studie der Weltbank vom Mai 2020 gibt es aktuell 61 Systeme für CO2-Bepreisung, davon 31 Emissionshandels- und 30 Steuersysteme. Damit seien 12 Gt CO2-Äquivalent abgedeckt, was ca. 22 % der globalen Treibhausgasemissionen ausmache (Vorjahr: 20 %). Ein neues System wurde mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auch in Deutschland beschlossen (siehe separate Artikel in diesem Newsletter).

2019 wurden mit diesen Systemen weltweit rund 45 Milliarden US-Dollar eingenommen, was einem Preis von ca. 3,75 USD/t entspricht (also ca. 3,15 Euro/t). Knapp die Hälfte der Einnahmen floss in Umwelt- oder Entwicklungsprojekte, ca. 40 % in den allgemeinen Haushalt, vom Rest wurden (andere) Steuern gesenkt oder direkte Transferleistungen erbracht. Die High-Level Commission on Carbon Prices geht davon aus, dass für 2020 Preise in Höhe von 40-80 USD/t und bis 2030 50-100 USD/t benötigt würden, um die Ziele der Pariser Abkommens zu erreichen.

Im ersten Halbjahr 2020 lag der Durchschnittspreis des EU-Emissionshandel bei 21,99 Euro/t. In den beiden wichtigsten US-amerikanischen Systemen wurden umgerechnet 5,60 Euro/t (RGGI = nordostamerikanisches System mehrerer Bundesstaaten) bzw. 15,87 Euro/t (Kalifornien) erreicht. In sieben der insgesamt acht chinesischen Pilotsysteme lag der Preis zwischen 1,33 und 5,12 Euro/t, während in Peking 10,98 Euro/t erreicht wurden. Deutlich höher lag der CO2-Preis in Südkorea (28,05 Euro/t) und Neuseeland (15,20 Euro/t).

Neben dem EU-Emissionshandel, nationalen und regionalen Emissionshandelssystemen führen auch immer mehr Unternehmen einen internen CO2-Preis ein, um auf effizientem Weg ihre CO2-Emissionen zu verringern.

Quellen: Weltbank, ICAP, Intercontinental Exchange, FutureCamp