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EMB infodienst 3 | 2019

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Der CO2-Preis wies auch in den vergangenen drei Monaten starke Schwankungen auf. Bis Ende Juli zeigte der Preis eine deutliche Aufwärtsbewegung und erreichte am 24. Juli mit 29,95 Euro/t ein 13-Jahres-Hoch. Der Preis war damit seit Anfang Juni um mehr als 20 Prozent gestiegen. Nach dem Erreichen des 13-Jahres-Hochs gab es noch einige Auf- und Ab-Bewegung. Nach dem 2. August fiel der Preis stetig und bewegt sich um 25 Euro/t.

Auch in diesem Zeitraum übte die Brexit-Debatte einen relativ starken Einfluss auf den EUA-Preis aus. Ein No-Deal Brexit am 31. Oktober wird mit dem neuen Premierminister Boris Johnston wahrscheinlicher. Analysten rechnen bei einem harten Brexit mit einem starken Preisverfall - vor allem, weil dann einige britische Unternehmen bereits zugekaufte EUA-Vorräte an den Markt bringen könnten. Die Preisschwankungen lassen auch vermuten, dass spekulative Käufer/Verkäufer derzeit stärker am Markt vertreten sind.

Neben den derzeit eher bearischen Faktoren wie der Brexit-Debatte und evtl. dem US-China-Handelskonflikt, welcher auf die makroökonomische Ebene Einfluss nimmt, gehen Analysten weiterhin auf lange Sicht von einer Preissteigerung aufgrund der Marktstabilitätsreserve aus.

Der EUA-Schlusskurs am 9. September 2019 lag bei 25,02 Euro/t, der vergleichbare Schlusskurs für CER bei 0,21 Euro/t. (alle Preisangaben mit Liefertermin Dezember 2019).

Quellen: Intercontinental Exchange, FutureCamp

 

EU-Emissionshandel: Erfahrungen aus dem Zuteilungsverfahren und nächste Schritte

Die vergangenen Monate stellten für die Betreiber von emissionshandelspflichtigen Anlagen eine außerordentliche Belastung dar. Die Erfassung der notwendigen Daten mit der entsprechenden Genauigkeit war insbesondere bei Wärmemengen oft mit großem Aufwand verbunden.

Aktuell werden noch Nachforderungen von der DEHSt bearbeitet. Möglicherweise kommen hier im September noch Nachfragen auf einzelne Betreiber zu. Ende September werden die Daten dann an die EU-Kommission weitergeleitet, die mit der Ermittlung der Benchmarks beginnt. Zuteilungsbescheide sind vermutlich frühestens gegen Ende des nächsten Jahres zu erwarten.

Absehbar ist bereits, dass Nullemissionsanlagen in der nächsten Handelsperiode nicht mehr dem Emissionshandel unterliegen. Die DEHSt geht hier nun auch aktiv auf die zuständigen Landesbehörden zu. Damit ist auch klar, dass diese Anlagen keine kostenlose Zuteilung mehr erhalten werden.

Quellen: FutureCamp

 

Neue EU-Registerverordnung ist am 22.07.2019 in Kraft getreten

Am 22.07.2019 ist die neue EU-Registerverordnung (neue EU-RegVO; Delegierte Verordnung (EU) 1122/2019, Amtsblatt der Europäischen Union L 177, 02.07.2019, Seite 3-62) in Kraft getreten. Diese wurde bereits von der EU-KOM am 12.03.2019 verabschiedet. Sie regelt die funktionalen und technischen Grundlagen für das Unionsregister neu. Die bisher für die 3. Handelsperiode (bis Ende 2020) gültige alte EU-Registerverordnung 389/2013 (alte EU-RegVO) wird ab der 4. Handelsperiode (Anfang 2021) durch die neue EU-RegVO ersetzt.

Die neue EU-RegVO soll einige Vereinfachungen für die Nutzerinnen und Nutzer erwirken. Beispielsweise sollen die Rechte der Kontobevollmächtigten neu strukturiert werden, der Handel soll einfacher gestaltet oder die Dokumentationspflichten erleichtert werden. Zudem ist vorgesehen, dass Personenkonten in Händlerkonten umgewandelt werden.

Ferner gibt die DEHSt zu bedenken, dass die exakte Implementierung der neuen Regelungen noch nicht definiert wurde. Insbesondere die Umsetzung des Übergangs zwischen der 3. und 4. Handelsperiode wurde noch nicht final abgesprochen. Die neue EU-Registerverordnung finden Sie unter diesem Link.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

EU-KOM legt Verordnungsentwurf für die dynamische Zuteilung vor

Am 11. Juni 2019 hat die Europäische Kommission einen Verordnungsentwurf für die dynamische Zuteilung vorgelegt. Dieser sieht in Art. 10a Abs. 20 eine Anpassung der Details für kostenfreie Zuteilung für die 4. Handelsperiode vor. Die Anpassung der Zuteilung erfolgt bei Änderung der Kapazitäts- oder Produktionsmengen sofern ein entsprechender Schwellenwert erreicht wird. Diese Schwelle liegt bei 15 Prozent Produktionssteigerung oder -verringerung innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem im Zuteilungsantrag ermittelten Mittelwert im Bezugszeitraum 2014-2018.

In dem Entwurf werden die Regeln für die dynamische Zuteilung festgelegt. Laut des Entwurfs ist eine jährliche Berichterstattung über die Aktivitätsraten (Art. 3) sowie über die durchschnittlichen Aktivitätsniveaus jeder Anlage vorgesehen (Art. 4). Art. 5 liefert eine detaillierte Erklärung, wie die Anpassung der Allokation vonstattengehen soll. Beispielsweise gilt als Voraussetzung für eine Zuteilungsänderung, dass diese mindestens 100 Emissionsberechtigungen umfassen muss.

Außerdem soll die kostenlose Zuteilung exakt nach der prozentualen Änderung der Aktivitätsrate erhöht oder verringert werden: Wenn zum Beispiel die Aktivitätsrate um 20 Prozent erhöht wurde, dann soll auch die kostenlose Zuteilung eine 20-prozentige Erhöhung erfahren. Die Ratifizierung des Entwurfs zur Anpassung der Zuteilung ist im Herbst 2019 angedacht.

Quellen: co2ncept plus; BMU; DEHSt