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EMB infodienst 1 | 2019

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

Der CO2-Preis findet 2019 bisher keine Richtung. Am 2. Januar lagen wir an der Börse ICE noch bei einem EUA-Schlusskurs von 25,31 Euro/t, wohingegen am 21. Februar der Preis mit einem Schlusskurs von 18,80 das erste Mal seit Anfang November 2018 unter 19 Euro gefallen war. Seither steigt der Preis stetig. Der EUA-Schlusskurs lag am 11. März 2019 bei 22,28 Euro/t, der vergleichbare Schlusskurs für CER bei 0,21 Euro/t (alle Preisangaben mit Liefertermin Dezember 2019).

Die stark schwankenden Preise lassen vermuten, dass Finanzinvestoren in den letzten Wochen stärker am Markt vertreten waren. Fundamental kommen Vertreter aus der Industrie- und Energie-Branche hinzu, die ihre kostenfreien EUA bereits erhalten haben und teilweise schon für ihre Abgabeverpflichtung zukaufen.

Hinzu kommt die Unsicherheit des Brexit. Außerdem ist durch die wieder aufgenommenen deutschen Auktionen der EEX seit Februar das Auktionsvolumen wieder höher als noch im Januar. Dennoch sind die Auktionsmengen durch die MSR natürlich niedriger als im Vorjahr, was im Allgemeinen einen wertsteigernden Einfluss auf die EUA ausüben sollte.

Quellen: Intercontinental Exchange, EEX, FutureCamp

 

4. Handelsperiode: Stand des Rechtsrahmens

Auf europäischer Ebene sind wichtige Entscheidungen bezüglich des Rechtsrahmens für die vierte Handelsperiode getroffen worden.

Die Europäische Kommission hat am 19. Dezember 2018 ihre Entscheidung über die Zuteilungsverordnung EU-ZuVO veröffentlicht. Die Carbon-Leakage-Liste für die 4. Handelsperiode wurde am 15. Februar 2019 verabschiedet. Die Liste ist unverändert geblieben zu dem Stand, über den wir im vergangenen Newsletter berichtet hatten. Die Europäische Kommission wird weitere Rechtsakte für die vierte Handelsperiode erlassen, darunter eine Verordnung zur Umsetzung der dynamisierten Zuteilung bei Abweichungen der Aktivitätsraten um mehr als 15 % gegenüber der Basisperiode.

Zum 1. Januar 2019 sind zudem Neufassungen der Monitoring-Verordnung (MVO) sowie der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung (AVR) in Kraft getreten. Auch die Registerverordnung wird novelliert (siehe separaten Artikel in diesem Newsletter).

In Deutschland ist das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) am 18. Januar 2019 in Kraft getreten. Konkretisierende Regelungen zum TEHG und zu den Zuteilungsregeln wird zudem die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) enthalten, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet (siehe separaten Artikel). 

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

Zuteilungsverfahren: Aktuelles für die Zuteilungsperiode 2021-2025

Die Antragsstellung auf kostenfreie Zuteilung für die Jahre 2021-2025 kommt langsam in die heiße Phase. Nachdem die europäische Kommission die Zuteilungsverordnung (EU-ZuVO) veröffentlicht hat, wurden im Laufe des Februars 2019 sukzessive auch europäische Guidance Documents veröffentlicht, die Hilfestellungen sowie weitere Konkretisierungen zum Zuteilungsverfahren beinhalten. In dem Guidance Document Nr. 2 (Guidance on determining the allocation at installation level) werden beispielsweise Hilfestellungen zur Abgrenzung des neu eingeführten Zuteilungselements Fernwärme eingebracht. Demnach vereinfacht sich der Nachweis zu Wärmenetzen erheblich, sofern nachgewiesen werden kann, dass das Wärmenetz am Einspeisepunkt für maximale Vorlauftemperaturen unter 130 °C ausgelegt ist.

In Deutschland werden analog wieder Leitfäden durch die DEHSt herausgegeben. Bislang ist Leitfaden 1 verfügbar, der grundlegende Informationen zu den Zuteilungsregeln und zum Zuteilungsverfahren bereithält. Demnächst sollen weitere Leitfäden veröffentlicht werden sowie Excel-Vorlagen, die beispielsweise hinsichtlich der Zuordnung von Emissionen dem Antrag im Formular-Management-System (FMS) beigefügt werden können.

Quellen: Europäische Kommission, DEHSt, FutureCamp

 

Novellierung der EU-Registerverordnung

Im Rahmen der Emissionshandelsreform wird es auch in Bezug auf das Unionsregister einige Änderungen geben, die ab 2021 wirksam werden. So wird es dann drei Arten von Kontobevollmächtigten geben. Den sogenannten „Initiator“, der Transaktionen vorschlagen kann (entspricht dem bisherigen normalen Kontobevollmächtigten), den „Approver“, der Transaktionen bestätigen kann (bisher: „Zusätzlicher Kontobevollmächtigter“) und (neu) den „Officer“, der beides kann.

Transaktionen auf Konten, die auf der Vertrauenskontoliste stehen, werden zukünftig ohne Verzögerung ausgeführt. Es werden dann auch Transaktionen auf Konten möglich sein, die nicht auf der Vertrauensliste stehen. Für diese gilt aber weiterhin eine Verzögerung von mindestens 26 Stunden, außerdem ist das Vieraugenprinzip für diese Transaktionen obligatorisch (für Überweisungen auf Vertrauenskonten optional). Fügt man der Liste ein neues Konto hinzu, so wird dieses künftig bereits nach vier Werktagen freigeschaltet und nicht erst nach sieben, wie bisher.

In der kommenden Handelsperiode können Anlagenbetreiber übrigens auch Zertifikate der Luftfahrtbetreiber einsetzen, sogenannte aEUA (oder teilweise auch EUAA genannt). Bisher war dies nur in der anderen Richtung möglich. CER und ERU können dann hingegen nicht mehr eingesetzt und auch nicht mehr auf EU-ETS-Konten gehalten werden.

Quelle: Europäische Kommission, DEHSt, FutureCamp

 

Entwurf der Emissionshandelsverordnung

Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Im Januar 2019 wurde ein Referentenentwurf veröffentlich. Dieser enthält unter anderem Regelungen für die Befreiung von Kleinanlagen. Leider beinhalten diese nicht den bedingungslosen Ausschluss von Kleinstemittenten kleiner 2.500 t, der gemäß europäischer Richtlinie möglich wäre.

Die vorgeschlagene Lösung betrifft Anlagen kleiner 10.000 t/a und fordert die Umsetzung gleichwertiger Maßnahmen. Hierbei gibt es die Option einer Ausgleichszahlung sowie einer Selbstverpflichtung zur Erbringung einer absoluten Emissionsreduktion. Darüber hinaus enthält die Verordnung eine Fortführung der bisherigen Regeln zur Bildung einer einheitlichen Anlage (§15) sowie in §8 zusätzliche Datenanforderungen, die über die Anforderungen der EU-ZuVO hinausgehen. Hier ist zum Beispiel explizit eine elektrische Bilanz für alle Anlagen gefordert.

Quellen: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, FutureCamp