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EMB infodienst 4 | 2019

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

CO2-Marktentwicklung

 

Zu Beginn des vierten Quartals 2019 erreicht der CO2-Preis ein 6-Monatstief von 22,03 EUR/t. Analysten erklären diesen Preisrückgang mit Ausstieg von Investoren und rückläufigen Energie-Fundamentaldaten. Nachdem der Preis Ende Juli ein 13-Jahres-Hoch von 29,95 EUR/t erreicht hatte, sind große Teile der Langzeitinvestitionen vom Markt genommen worden. Diesen Nachfragerückgang konnten andere Akteure nur teilweise ausgleichen.

Preissenkend wirkten Analysen zufolge danach im makroökonomischen Umfeld das fortdauernde Bedrohungsszenario eines No-Deal Brexits mit entsprechenden Folgen für die Wirtschafts- und Emissionsentwicklung in Europa. Dieser Effekt sorgte dafür, dass Investoren angesichts zukünftiger Ungewissheiten in der Preisentwicklung am Markt zurückhaltend waren.

Der EUA-Preis bewegt sich seit Mitte Oktober in einem Preisband zwischen 23 EUR/t und 26 EUR/t. Es gibt Stimmen, die angesichts des reduzierten Preisniveaus aktuell Chancen zum Kauf von Zertifikaten sehen. Dabei rechnen diese Analysten mit einem erneuten, merklichen Preisanstieg bis März/April 2020. Damit ist der prognostizierte Trend zu weiter steigenden Preisen ungebrochen.

Der EUA-Kurs am 04.12.2019 lag bei 24,74 EUR/t, der vergleichbare Schlusskurs für CER bei 0,19 EUR/t (alle Preisangaben mit Liefertermin Dezember 2019).

Quellen: Intercontinental Exchange, Carbon-Pulse, FutureCamp

 

EU-KOM verabschiedet Verordnung für die dynamische Zuteilung in der 4. Handelsperiode

In der kommenden Handelsperiode werden die Zuteilungen dynamisch angepasst, sobald sich die relevanten Aktivitätsraten gegenüber dem Bezugszeitraum des Antrags um mehr als 15 % ändern. Die Regeln zum Vollzug dieser Anpassung wurden im Rahmen einer Durchführungsverordnung im Oktober 2019 von der EU-KOM verabschiedet.

Die Überprüfung des Schwellenwerts erfolgt auf Basis des arithmetisches Mittelwertes aus den beiden Kalenderjahren vor dem jeweiligen Berichtsjahr (also erstmalig das Mittel 2019 und 2020). Wenn dieser um mehr als 15 % von den Werten des Bezugszeitraums (Mittelwert 2014-2018) abweicht, erfolgt eine Anpassung des Aktivitätsniveaus um den exakten Wert der Abweichung. Weitere Anpassungen innerhalb einer Zuteilungsperiode erfolgen nur dann, wenn der Wert in den Folgejahren um mehr als 5 % zum neu festgesetzten Wert abweicht.

Zur Verhinderung von Fehlanreizen in Zusammenhang mit Zuteilungselementen nach Wärme- oder Brennstoffbenchmark wird von einer Kürzung der Zuteilung abgesehen, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass ein Rückgang der Wärmemenge bzw. der Brennstoffmenge auf eine Effizienzsteigerung zurückzuführen ist. Im Falle einer Erhöhung der entsprechenden Aktivitätsraten um mehr als 15 % kann die Behörde analog von einer zusätzlichen Zuteilung abgesehen, sofern der Betreiber nicht nachweisen kann, dass die erhöhten Energiemengen mit gesteigerten Produktionsmengen korrespondieren.

Die Mitteilung der Aktivitätsraten durch die Betreiber müssen dann zukünftig verifiziert bis zum 31.03. abgegeben werden. Dies wird erstmalig im Jahr 2021 erforderlich sein, zusammengefasst für die beiden Jahre 2019 und 2020.

Die Erfordernis zur Erstellung der Mitteilung zum Betrieb für die laufende Handelsperiode zum 31.01.2020 bleibt unverändert

Quellen: Europäische Kommission, EUR-Lex

 

Verabschiedung des Brennstoffemissions-handelsgesetz (BEHG)

Am 15. November hat der Deutsche Bundestag ein umfassendes Gesetzgebungspaket zum Klimaschutz beschlossen, das inzwischen vom Bundesrat gebilligt wurde. Dadurch wird die CO2-Bepreisung in Deutschland erheblich ausgeweitet. Der Kern des Pakets ist das Klimaschutzgesetz, durch das alle Ressorts zu CO2e-Einsparungen verpflichtet werden. So soll sichergestellt werden, dass Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 reduziert.

Wesentlich am Klimaschutzgesetz ist die Verpflichtung aller Sektoren. Während die Stromerzeugung und die Industrie durch den Emissionshandel bereits verpflichtenden Regelungen unterliegen, folgen nun auch Maßnahmen für die Sektoren Verkehr und Gebäude durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz. Kernbestandteil ist die Einführung eines Emissionshandels für Brennstoffe. In der Einführungsphase gilt ein fester CO2-Preis von 10 € pro t CO2 im Jahr 2021, der schrittweise auf 35 € im Jahr 2025 ansteigt und ab 2026 in einen Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 35 € und einem Höchstpreis von 60 € mündet.

Diese Maßnahme betrifft nicht nur neu erfasste Akteure, es stellen sich auch konkrete Abgrenzungs- und Umsetzungsfragen für bereits vom Emissionshandel regulierte Betreiber. Für alle bestehenden und zukünftigen Akteure am CO2-Markt ist es an der Zeit, Maßnahmen nun detailliert auszuwerten – zumal Überlegungen auf EU-Ebene, die Klimaziele für 2030 noch zu verschärfen, zu einer Anpassung der Maßnahmen führen könnten.

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

 

Vorbereitung auf die 4. Handelsperiode – Europäische Monitoringverordnung nimmt Formen an

Im kommenden Jahr werden alle Anlagenbetreiber mit Anlagen im Europäischen Emissionshandel (EU ETS) ihre Überwachungspläne aktualisieren und den Anforderungen der revidierten EU Monitoringverordnung (EU MVO) angleichen müssen.

Hierzu laufen auf EU-Ebene aktuell noch rege Diskussionen, wie einzelne thematische Aspekte in der EU MVO berücksichtigt werden müssen. Zu den wichtigsten Diskussionspunkten gehört die Berücksichtigung von Biomasse im EU ETS. Hier gibt es unter den Mitgliedstaaten noch unterschiedliche Sichtweisen, ob beispielsweise Biomethan mit einem Emissionsfaktor von 0 angesetzt werden darf und inwieweit die Definitionen und Abgrenzungen aus der Renewable Energy Directive (RED 2) übernommen werden müssen.

Eine weitere Neuerung wird der Umgang mit nicht-akkreditierten Laboren in Deutschland sein. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat bisher beim Einsatz nicht-akkreditierter Labore lediglich Gleichwertigkeitsnachweise zu akkreditierten Laboren angefordert, was aus Sicht der EU Kommission nicht konform zur EU MVO ist. Daher werden Anlagenbetreiber voraussichtlich ab 2021 beim Einsatz nicht-akkreditierter Labore neben dem Gleichwertigkeitsnachweis auch einen Nachweis unverhältnismäßiger Kosten einreichen müssen. Wie dieser zu führen ist, wird aktuell noch diskutiert.

Aufgrund der weiterhin offenen Punkte geht die DEHSt aktuell davon aus, dass die revidierte EU MVO für die 4. Emissionshandelsperiode erst im 2. Quartal 2020 in Kraft treten wird. Die DEHSt wird aber bereits früher Informationen zur Vorbereitung der Überwachungspläne in Form von FAQs, Leitfäden usw. zur Verfügung stellen, um den Unternehmen ausreichend Zeit zur Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

Meldungen aus der DEHSt

Unionsregister – jährliche Bestätigung der Kontoangaben

Die Kontoangaben im Unionsregister müssen zum Jahresende vom Kontoinhaber bestätigt werden. Das geht aus der EU-Registerverordnung (EI) 389/2013, Art. 25, Abs. 1 hervor und wurde zuletzt durch die Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt bekannt gemacht. Die Inhaber von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiberkonten sind angehalten, im Unionsregister alle Angaben zum Konto und den Kontobevollmächtigten inklusive der persönlichen Daten zu kontrollieren und sowohl die Anlagendaten als auch die Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber aktuell zu halten. Im Falle von notwendigen Anpassungen können diese im Unionsregister direkt unter dem jeweiligen „Reiter“ veranlasst werden.

Gibt es keine Änderungen, muss lediglich bestätigt werden, dass sämtliche Kontoangaben „vollständig, aktuell, richtig und exakt“ sind. Ein entsprechendes Formular steht zum Download bereit. Das Formular muss vom Kontoinhaber ausgefüllt und falls vorhanden per Virtueller Poststelle (VPS) bis zum 31.12.2019 an die DEHSt geschickt werden.

FMS-Software steht bereit

Anlagenbetreiber im Europäischen Emissionshandel müssen bis zum 31.03.2020 ihre verifizierten Emissionsberichte 2019 über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt einreichen. Die für die Erstellung der Emissionsberichte erforderliche Software steht nun bereit.

Quellen: DEHSt, FutureCamp