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EMB infodienst 1 | 2020

Emissionshandel-Newsletter der EMB Energie Brandenburg GmbH

 

CO2-Marktentwicklung

Die Marke von 25 Euro/t ist nun schon seit einiger Zeit die Richtgröße, an der sich der EUA-Preis orientiert. In diesem Jahr wurden die börslichen Handelsgeschäfte bisher immer im Bereich zwischen 23 und 26 Euro/t abgeschlossen, seit 27. Februar allerdings stets unter 24 Euro/t. Aktuell sind eher preisdrückende Faktoren zu nennen: So macht das allgegenwärtige Virus auch vor den CO2-Börsen nicht halt. In Anbetracht der derzeit niedrigeren Wirtschaftsleistung Chinas und der damit verbundenen Sorge, welchen Schaden denn auch die europäische Wirtschaft nehmen wird (ablesbar auch an DAX und Euro Stoxx 50), gerät auch der EUA-Preis unter Druck. Verstärkt wird dies durch die Ankündigung des Vereinigten Königreichs, ab 4. März 2020 seine EUA-Auktionen wieder aufzunehmen und in diesem Zuge auch die 2019 nicht versteigerten EUA an den Markt zu bringen. Auch die für diese Jahreszeit recht milden Temperaturen sprechen für eine Abwärtsbewegung. In Anbetracht all dieser Faktoren hält sich der EUA-Preis aber noch recht gut und schloss am 9. März 2020 bei 23,28 Euro/t. Der vergleichbare CER-Preis lag bei 0,25 Euro/t (alle Preisangaben mit Liefertermin Dezember 2020).

Quellen: Intercontinental Exchange, Europäische Kommission, FutureCamp

 

Stand des EUA-Zuteilungsverfahrens 2021 – 2025

Im September 2019 hat die DEHSt die Anlagenliste bei der EU eingereicht. Diese bildet die Grundlage für die Zuteilungshöhe der einzelnen Anlagen des EU-Emissionshandels im Zeitraum 2021 – 2025, welche nun durch die EU berechnet wird. Für den noch offenen Wärme-Benchmark gehen wir derzeit von der maximal möglichen Kürzung, also 1,6% pro Jahr Jahr bzw. 24% ab 2021 gegenüber dem heutigen Wert aus. Hingegen sollte ein sogenannter sektorübergreifender Korrekturfaktor in der kommenden Zuteilungsperiode nicht zum Tragen kommen; dieser wurde 2013 – 2020 noch eingesetzt. Für stromerzeugende Anlagen dagegen gilt, dass statt dem sektorübergreifenden Korrekturfaktor der sogenannte lineare Reduktionsfaktor zur Anwendung kommt, wodurch die kostenlose Zuteilung für diese Anlagen weiter deutlich sinkt. Mit dem Versand der Zuteilungsbescheide ist nach Einschätzung der DEHSt wohl erst im 2. oder 3. Quartal 2021 zu rechnen.

Bis dahin haben die Anlagenbetreiber noch einige Aufgaben abzuarbeiten. Ab 2021 kommt ein sogenannter Methodenplan (MP) zum Einsatz, der zukünftig die Methoden für die Erstellung der Mitteilungen zum Betrieb (MzB) beschreibt. Die MP wurden bereits mit den Zuteilungsanträgen im vergangenen Jahr erstellt und werden ab April dieses Jahres von der DEHSt geprüft. Gegebenenfalls wird es im 2. Quartal Nachforderungen geben. Neu: Die MzB müssen zukünftig verifiziert bis zum 31. März jedes Jahres abgegeben werden. Dies wird erstmalig im Jahr 2021 erforderlich sein, zusammengefasst für die beiden Jahre 2019 und 2020, im kommenden Jahr also zusätzlich zur Erstellung der MzB in der bisherigen Form.

Analog den MP für die MzB existieren bereits die Überwachungspläne für die Emissionsberichte (EB). Diese müssen bis zum 31. Juli 2020 für die 4. Handelsperiode erstellt und bei der DEHSt eingereicht werden.

Quellen: DEHSt, FutureCamp

 

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ist am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten. Dadurch findet ab 2021 eine CO2-Bepreisung für Brenn- und Kraftstoffe außerhalb der vom EU-Emissionshandel erfassten Anlagen statt (siehe auch Newsletter 04 | 2019). Änderungen ergaben sich noch in letzter Minute im Vermittlungsausschuss bezüglich des vorgesehenen Preispfades: Der vorgesehene CO2-Preis beginnt nun bei 25 Euro/t im Jahr 2021 und steigt schrittweise auf 55 Euro/t im Jahr 2025 an. Für das Jahr 2026 ist ein Preiskorridor in Höhe von 55-65 Euro/t vorgesehen.

Die betroffenen Akteure müssen im Lauf des Jahres 2020 einen Überwachungsplan erstellen sowie ab 2021 Emissionen berichten und Zertifikate abgeben. Dies betrifft die Inverkehrbringer von Brennstoffen beziehungsweise im Fall von Erdgas die Lieferanten an Endkunden. Die Brennstoffverbraucher haben keine aktiven Berichtspflichten, allerdings müssen sie ab 2021 indirekt für die zusätzlichen Kosten für den Bezug von Brenn- und Kraftstoffen aufkommen. Betreiber von Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels sollen von dieser Kostenbelastung ausgenommen sein. Die Regeln zur Vermeidung einer solchen Doppelbelastung werden im Rahmen einer Rechtsverordnung im Lauf des Jahres 2020 bekanntgegeben.

Zuständig für den Vollzug des BEHG wird die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sein.

Quelle:  BEHG, DEHSt, FutureCamp

 

EMB bei der E-world

Schon traditionell ist die E-world die Leitmesse der Energiewirtschaft in Deutschland und das Aushängeschild der Branche. Nicht nur Vertreter der Energiewirtschaft sind hier anzutreffen, sondern auch ein breites, auch internationales Publikum an Energiekunden, insbesondere aus der Industrie.

Die EMB war mit dem Gemeinschaftsstand der GASAG-Gruppe ebenfalls in Essen vertreten und konnte viele Gespräche mit Partnern aus der Energiewirtschaft, Dienstleistern und Kunden führen. Schon seit einigen Jahren ist zu beobachten, dass das Thema Klimaschutz auch bei der E-world sehr präsent ist – in diesem Jahr sogar dominant: Stichworte wie „Klimaneutralität“, „Nationaler Emissionshandel“ und „EU Green Deal“ waren oft zu hören und bei vielen Ausstellern „auf der Agenda“. Dies zeigte auch das parallele Kongress- und Vortragsprogramm. Eine gute Gelegenheit auch für die Vertreter der EMB, eigene Angebote vorzustellen, Informationen zu teilen und gemeinsam mit Partnern und Kunden an der Entwicklungen teilzuhaben.

Ein Beispiel war ein gut besuchtes gemeinsames Vortrags- und Diskussionsforum durch die Deutsche Emissionshandelsstelle, das Marktanalysehaus ICIS und die Unternehmensberatung FutureCamp. In diesem wurden die aktuellen Entwicklungen im EU-Emissionshandel und die möglichen weiteren Änderungen aus der beginnenden Detail-Diskussion zum „Green Deal“ ebenso thematisiert wie die Umsetzung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG, siehe separaten Artikel in diesem Newsletter) und die Wirkungen auf Unternehmen anhand von Beispielen.

Diese Themen werden auch bei den weiteren Informationsangeboten der EMB in diesem Jahr auf der Agenda bleiben.

Quellen: GASAG-Gruppe, FutureCamp

 

Klimagesetzgebung in Deutschland

Auch das Thema „Klimaschutzgesetz“ und das dazugehörige, umfangreiche Maßnahmenprogramm der Bundesregierung waren bei den Gesprächen auf der E-world sehr präsent. Noch kann das Programm als Ganzes nicht abschließend bewertet werden, da eine ganze Reihe von rechtlichen Regelungen – zum Beispiel das Gebäudeenergiegesetz, die Veränderungen in der Kfz-Steuer oder die angestrebten Änderungen des öffentlichen Beschaffungswesens zugunsten klimafreundlicher Produkte – noch nicht verabschiedet sind oder auch als Entwürfe noch nicht vorliegen. Bereits heute kann jedoch festgestellt werden, dass für so gut wie alle Unternehmen auch über den nationalen CO2-Preis hinaus Maßnahmen enthalten sind, die näher analysiert werden sollten. Dazu zählt gerade für Industrie und Gewerbe auch eine deutliche Verbesserung bei energiebezogenen Förderungen, die zum größten Teil bereits umgesetzt sind und unter anderem deutlich höhere Zuschüsse als bisher vorsehen. Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien rechnen sich dadurch in vielen Fällen erheblich schneller als bisher.

Bereits jetzt ist absehbar, dass die im Klimaschutzgesetz enthaltenen Ziele und Emissions-Budgets für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft bis 2030 mit weiteren Entscheidungen zur Umsetzung des EU-„Green Deals“ und damit verbundenen höheren Treibhausgaseinsparungen angepasst werden müssen.

Quelle: FutureCamp