Gesetzgeber stellt Weichen für Wärmewende
Kommunale Wärmeplanung, ein novelliertes Gebäudeenergiegesetz (GEG) und ein attraktives Fördersystem sollen ab 2024 den Umbau der überwiegend fossilen Wärmeversorgung in Deutschland in Richtung Klimaneutralität forcieren.
Die Bundesregierung will, dass Städte und Gemeinden beim Umbau der Wärmeversorgung die Regie übernehmen. So sieht es das im November vom Bundestag verabschiedete „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ vor.
Die Bundesländer sollen demnach Kommunen veranlassen, Wärmepläne vorzulegen. Diese sollen aufzeigen, in welchen Straßen Wärmenetze geplant sind, wo Netze für klimaneutrale Gase oder Wasserstoff betrieben werden und wo gebäudeindividuelle Lösungen erforderlich sein werden. So soll Planungs- und Investitionssicherheit geschaffen werden.
Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen ihre Wärmepläne bis 30. Juni 2026 vorlegen, alle anderen Kommunen bis 30. Juni 2028. Für kleinere Gemeinden unter 10.000 Einwohner können die Länder ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen. Eine gemeinsame Wärmeplanung mehrerer Gemeinden ist möglich.
Betreibern bestehender Wärmenetze wird auferlegt, diese ab 2030 zu mindestens 30 Prozent und ab 2040 zu mindestens 80 Prozent mit grüner Wärme oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Neue Wärmenetze müssen ab 1. März 2025 mindestens 65 Prozent erneuerbare Wärme liefern. Leitungsgebundene Wärme soll bis 2030 zu 50 Prozent erneuerbar sein. Ab 2045 sind Wärmenetze klimaneutral zu betreiben.
Wärmeplanung und Gebäudeenergiegesetz eng verzahnt
Die Wärmeplanung ist eng mit dem im September beschlossenen neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) verknüpft. Es sieht vor, ab 2024 schrittweise nur noch neue Heizungen einzubauen, die zu 65 Prozent mit grüner Energie betrieben werden können. Für einen Teil der Neubauten gilt dies bereits 2024, für alle anderen Gebäude ab dem Zeitpunkt, an dem vor Ort ein gültiger Wärmeplan vorliegt.
Diese Verzahnung von GEG und Wärmeplanung, die eine auf örtliche Gegebenheiten abgestimmte Wärmeversorgung erleichtern soll, hatten kommunale Spitzenverbände angemahnt, nachdem sie im ersten GEG-Entwurf nicht vorgesehen war.
Das zuerst stark auf elektrische Wärmepumpen ausgerichtete GEG, wurde im Zuge kontroverser Diskussionen offener gestaltet. Es listet nun eine ganze Reihe technischer Heizungsvarianten auf: elektrische Wärmepumpen, Stromdirekt- und Biomasseheizungen, Kombinationen aus Wärmepumpe oder Solarthermie und Gas- oder Ölkessel sowie Gaskessel, die auf Wasserstoff umzurüsten sind. Öl- und Gasheizungen, die ab 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 dann 60 Prozent grüne Öle oder Gase verwenden. Von einem Verbot von Gasheizungen ist nicht mehr die Rede.
Heizungen, die für Wasserstoff geeignet sind, dürfen eingebaut werden, wenn Zusagen für ein Wasserstoffnetz im betreffenden Gebiet vorliegen. Zulässig sind sowohl grüner als auch blauer Wasserstoff aus Erdgas. Die Alternative zu Heizanlagen in Gebäuden ist der Anschluss an ein Wärmenetz.
Übergangsfristen für den Anschluss an Wärme- oder Wasserstoffnetze sowie für die Umrüstung von Gasetagenheizungen sollen einen flexiblen Wechsel zur klimaverträglichen Wärmeversorgung ermöglichen. Härtefallregelungen eröffnen sogar Ausnahmen von GEG-Verpflichtungen. Eine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen gibt es nicht. Sie dürfen weiter genutzt und repariert werden.
Förderung des Heizungsumbaus soll Mieter entlasten
Klimaverträgliches Heizen will die Bundesregierung mit Zuschüssen, Krediten oder über die Steuer fördern. Für alle Immobilieneigentümer ist eine Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten vorgesehen. Haushalte mit weniger als 40.000 Euro zu versteuerndem Jahreseinkommen können für eine neue Heizung in der von ihnen selbst genutzten Wohnung noch einmal 30 Prozent Förderung zusätzlich erhalten. Außerdem ist für den Heizungstausch ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent bis 2028 vorgesehen. Die Fördersätze sind kumulierbar bis zu maximal 70 Prozent.
Förderberechtigt sind Privatpersonen, aber auch Kommunen, Unternehmen und gemeinnützige Einrichtungen. Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen wie der Austausch einer fossilen gegen eine Heizung auf Basis erneuerbarer Energie oder Dämmung der Außenhülle eines Gebäudes. Ergänzungskredite und Investitionszuschüsse von der Förderbank KfW komplettieren die üppige Förderung, mit der auch Mietsteigerungen infolge energetischer Sanierungen in Grenzen gehalten werden sollen.
Die novellierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) soll gemeinsam mit GEG und Wärmeplanungsgesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.