Die Grundversorgung von EMB
Die Grundversorgung erfolgt im Teilnetz Brandenburg im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG und im Postleitzahlengebiet 16727 im Netzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Velten GmbH unter der Marke „EMB“. Die in den vorstehend aufgeführten (Teil-)Netzgebieten gültigen Preise und Bedingungen der Grundversorgung sind nachfolgend aufgeführt. Die Grundversorgung in diesen Teilnetzgebieten heißt EMB | Basis.
Im Teilnetz Spree-Niederlausitz im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG erfolgt die Grundversorgung von EMB Energie Brandenburg GmbH unter der Marke „SpreeGas“. Die Preise und Bedingungen der Grundversorgung im Teilnetz Spree-Niederlausitz finden Sie hier.
Die Grundversorgung von EMB
Bestabrechnung
Mit der Bestabrechnung in der Grundversorgung legen wir Ihrer (Jahres-)Abrechnung automatisch die Preisstufe zugrunde, die für Ihren individuellen Jahresverbrauch am günstigsten ist.
Energieversorgung mit Tradition
Als langjähriges Energieversorgungsunternehmen beliefern wir seit Jahren unsere Kunden mit Energie. Profitieren Sie von unserem maßgeschneiderten Serviceangeboten.
Keine Mindestvertragslaufzeit
Ohne Mindestvertragslaufzeit haben Sie mehr Freiheit. Mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen in der Grundversorgung können Sie unkompliziert in einen anderen Tarif wechseln oder einen Versorgerwechsel vornehmen.
Jetzt in die Grundversorgung wechseln
Sie wollen in die Grundversorgung wechseln? Unser Grundversorgungstarif für Gas steht allen Haushaltskunden im Grundversorgungsgebiet von EMB offen. Der Wechsel ist ganz einfach: Kündigen Sie den Vertrag bei Ihrem bisherigen Versorger und Sie erhalten automatisch unseren günstigen Grundversorgungstarif. Mehr müssen Sie nicht tun! Wenige Tage nachdem Ihr alter Vertrag geendet hat, heißen wir Sie in der Grundversorgung willkommen.
EMB | BASIS: Preise für die Grundversorgung in den oben genannten Teilnetzgebieten
Bis zum 31.03.2024 gelten in der Gas-Grundversorgung die folgenden Preise:
Brutto-Preise gültig bis 31.03.2024 mit Bestabrechnung | ||
---|---|---|
Jahresverbrauch | Grundpreis | Arbeitspreis |
bis 6.000 | 4,82 € | 11,82 ct |
ab 6.001 | 9,36 € | 10,91 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Die ermäßigte Umsatzsteuer auf Gas wird planmäßig zum 01.04.2024 von 7% wieder auf 19% angehoben. Mit der Anhebung des Steuersatzes wird sich der Brutto-Arbeitspreis für Gas ab 01.04.2024 um 11,2% erhöhen.
Ab dem 01.04.2024 gelten in der Gas-Grundversorgung in den oben genannten Teilnetzgebieten die folgenden Preise:
Brutto-Preise gültig ab 01.04.2024 mit Bestabrechnung | ||
---|---|---|
Jahresverbrauch | Grundpreis | Arbeitspreis |
bis 6.000 | 5,36 € | 13,15 ct |
ab 6.001 | 10,41 € | 12,14 ct |
Details zur Preiszusammensetzung finden Sie hier.
Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV steht Kunden im Fall der Preisänderung das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Preisänderungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Häufige Fragen
Wir geben Ihnen Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Grundversorgung:
Wie kann ich in die Grundversorgung wechseln?
Wichtige Information vorab: Die Grundversorgung ist nur für Haushaltskunden möglich. Sonstige Letztverbraucher können nur in der Ersatzversorgung oder in der Anschlusslieferung beliefert werden. Folgende Ausnahme für Haushaltskunden gilt: Haushaltskunden, deren Gasversorger von einer Bilanzkreisschließung oder Kündigung des Netznutzungsvertrages („Belieferungsstopp“) betroffen sind, werden für die Dauer von drei Monaten in der Ersatzversorgung beliefert. Anschließend erfolgt automatisch die Belieferung in der Grundversorgung zu den zum entsprechenden Zeitpunkt gültigen Konditionen, sofern kein anderer Vertrag abgeschlossen wird. Während der Belieferung in der Ersatzversorgung ist ein Wechsel in einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung auch vor Ablauf der drei Monate möglich.
Definition von Haushaltskunden
Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend im eigenen Haushalt (privat) nutzen oder deren Eigenverbrauch für gewerbliche, landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke nicht die Grenze von 10.000 Kilowattstunden pro Jahr übersteigt.
Sie wohnen im Versorgungsgebiet EMB und möchten in die Grundversorgung wechseln?
Damit wir Sie im Rahmen der Grundversorgung beliefern können, müssen Sie den Vertrag bei Ihrem bisherigen Versorger kündigen. Wenn Sie Ihre Kündigung bereits vorgenommen haben und in unserem Grundversorgungsgebiet wohnen, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet. Sie müssen dafür nichts weiter tun. Wir heißen Sie wenige Tage nach dem genannten Kündigungsdatum in der Grundversorgung willkommen.
Wieso unterscheiden sich die Preise in Grund- und Ersatzversorgung?
Die Preise in der Ersatzversorgung berücksichtigen die aufgrund der kurzfristig notwendigen Beschaffung von Gasmengen anfallenden höheren Beschaffungskosten. In der Grundversorgung ist diese kurzfristige Beschaffung dagegen nicht notwendig.
Warum wurde ich nicht schriftlich über die Preisanpassung informiert?
Die Preisanpassung in der Ersatzversorgung erfolgt ohne Vorlauf durch Veröffentlichung im Internet unter https://www.emb-gmbh.de/erdgas/ersatzversorgung. Am 28. Juli 2022 wurde neu im § 38 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), der die Ersatzversorgung regelt, in Absatz 3 aufgenommen: „Der Grundversorger ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung jeweils zum ersten und zum 15. Tag eines Kalendermonats neu zu ermitteln und ohne Einhaltung einer Frist anzupassen. Die Änderung wird nach Veröffentlichung auf der Internetseite des Grundversorgers wirksam. Der Grundversorger ist verpflichtet, auf seiner Internetseite die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung der mindestens letzten sechs Monate vorzuhalten.“
Wann erfolgt eine Anmeldung in der Ersatzversorgung?
Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift nach § 38 Absatz 1 EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), wenn der Letztverbraucher Energie aus dem Versorgungsnetz bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der vom Kunden gewählte Lieferant nicht in der Lage ist, die Versorgung aufzunehmen beziehungsweise fortzuführen und der Kunde gleichwohl Energie aus dem Netz entnimmt. Als typische Sachverhalte, die regelmäßig zur Ersatzversorgung führen, gelten:
- Insolvenz des bisherigen Lieferanten
- Unrechtmäßige Kündigung beziehungsweise Liefereinstellung durch bisherigen Lieferanten
- Kündigung des Netznutzungsvertrages beziehungsweise Bilanzkreisvertrages des Lieferanten (beides sind Verträge, ohne die der bisherige Lieferant seine Kunden nicht mehr beliefern kann)
- Verzögerter Lieferantenwechsel
Wie kann ich die Ersatzversorgung kündigen beziehungsweise verlassen?
Die maximal drei Monate dauernde Ersatzversorgung endet automatisch, wenn die Belieferung aufgrund eines Energieliefervertrages erfolgt. Das heißt: Sie können jederzeit die Ersatzversorgung durch Abschluss eines Gasliefervertrags beenden. Auf unser Website finden Sie alternative Angebote in unserem Tarifrechner.
Rechtliche Grundlagen für die Grundversorgung
Die Grundversorgung erfolgt auf der Grundlage der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und den Ergänzende Bedingungen von EMB Energie Brandenburg GmbH zur GasGVV.
- Bis zum 30.11.2023 gelten im Teilnetz Brandenburg im Netzgebiet des Netzbetreibers NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG und im Postleitzahlengebiet 16727 im Netzgebiet des Netzbetreibers Stadtwerke Velten GmbH diese ergänzenden Bedingungen zur GasGVV.
- Neben der zum 01.12.2023 erfolgenden Preisanpassung werden mit Wirkung ab dem 01.12.2023 auch die ergänzenden Bedingungen zur GasGVV angepasst. Sie sind dann in sämtlichen Netzgebieten, in denen EMB Energie Brandenburg GmbH die Grundversorgung durchführt, einheitlich. Den Wortlaut der ab dem 01.12.2023 geltenden „Ergänzende Bedingungen von EMB Energie Brandenburg GmbH zur GasGVV“ finden Sie hier.
Wir haben die kürzlich erfolgte Verschmelzung der SpreeGas Gesellschaft für Gasversorgung und Energiedienstleistung mbH auf EMB Energie Mark Brandenburg GmbH, die jetzt unter EMB Energie Brandenburg GmbH firmiert, zum Anlass genommen, die ergänzenden Bedingungen zur GasGVV zu prüfen und zu aktualisieren. Aus diesem Grund passen wir die ergänzenden Bedingungen zum 01.12.2023 auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 GasGVV wie folgt an:
- In der Überschrift der ergänzenden Bedingungen wurde das „Mark“ entfernt.
- In Ziffer 1.2 wurde die vollständige Firmierung EMB Energie Brandenburg GmbH aufgenommen.
- Die Regelung zur Bestabrechnung in Ziffer 3.3 wurde aus den ergänzenden Bedingungen ersatzlos herausgenommen. Dadurch ändert sich die Nummerierung der in Ziffer 3 noch vorhandenen Regelungen im Vergleich der bis zum 30.11.2023 geltenden Fassung zu der ab dem 01.12.2023 geltenden Fassung wie folgt: Aus Ziffer 3.4 wird Ziffer 3.3, aus Ziffer 3.5 wird Ziffer 3.4 und aus Ziffer 3.6 wird Ziffer 3.5
- In § 5 ist die Internetadresse, auf der die Pauschalen veröffentlicht werden, geändert worden auf: www.emb-gmbh.de/erdgas/grundversorgung
Gemäß § 5 Abs. 3 GasGVV steht Ihnen im Falle einer Änderung der ergänzenden Bedingungen das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Änderungen der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Regelung zur Bestabrechnung in den Preisblättern der Grundversorgung integriert ist. Eine Bestabrechnung findet für die Kunden des Grundversorgungstarifs also nach wie vor statt.
Weitere Informationen zu Grundversorgungsverträgen von EMB
- Bei einem Gasgrundversorgungsvertrag handelt es sich um einen sogenannten „kombinierten Vertrag“. Das bedeutet: Der Vertrag umfasst sowohl die Netznutzung als auch die Messung, ohne dass hierfür ein gesondertes Entgelt für den Kunden anfällt
- Die Jahresverbrauchsabrechnung wird grundsätzlich jährlich nach der turnusmäßigen Verbrauchsablesung erstellt. Ihren Zahlungsverpflichtungen können Sie nachkommen, indem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, die fälligen Beträge überweisen oder bar im Kundenbüro der EMB-Hauptverwaltung, Büdnergasse 1, 14552 Michendorf, einzahlen.
- Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne von § 6 Abs. 3 der GasGVV können nur gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Im Übrigen haftet EMB nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Einen Lieferantenwechsel ermöglicht EMB zügig und unentgeltlich. Preisanpassungen erfolgen auf Grundlage von § 5 Abs. 2 GasGVV. Der Grundversorgungsvertrag ist vom Kunden jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündbar.
- Aktuelle Informationen zu den geltenden Angeboten und Preisen sowie zu eventuellen Wartungsentgelten und gebündelten Produkten oder Leistungen können unter https://www.emb-gmbh.de/ abgerufen werden. Informationen zu Ihren Rechten bei Beschwerden und zu Streitbeilegungsverfahren, die Ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, sowie Hinweise zum Verbraucherservice der Bundesnetzagentur finden Sie unter: https://www.emb-gmbh.de/ueber-uns/informationen/ihr-gutes-recht.
Downloads
- GasGVV PDF, 136 KB
- Ergänzende Bedingungen zur GasGVV inkl. Widerrufsbelehrung PDF, 122 KB
- Ergänzende Bedingungen GasGVV, gültig ab 01.12.2023 PDF, 83 KB
- Preisblatt für EMB-Grundversorgung, gültig ab 01.04.2024 PDF, 938 KB
- Preisblatt für EMB-Grundversorgung, gültig ab 01.01.2024 PDF, 938 KB
- Preisblatt für EMB-Grundversorgung, gültig ab 01.12.2023 PDF, 938 KB
- Datenschutzhinweise PDF, 126 KB
- Abwendungsvereinbarung PDF, 2 MB